Stand 10/2025
Im Reglement wird pro Begriff nur ein Genus verwendet. Dies verbessert die Lesbarkeit. Selbstverständlich sind aber immer auch alle anderen Geschlechter gemeint.
Prüfungsreglement: Strahlenschutz-Sachverständigenkurs
1. Allgemeines
1.1. Das vorliegende Prüfungsreglement regelt die Rechte und Pflichten der Prüfungskommission, der Prüfungsstelle, der Prüfungsorte sowie der Kandidaten im Zusammenhang mit der Prüfung zum Strahlenschutz-Sachverständigenkurs.
1.2. Die Prüfungskommission legt das Prüfungsreglement fest und hat die Oberaufsicht über die Prüfung. Sie ist insbesondere für die Pflege, Erweiterung und Qualitätssicherung des Pools der Multiple-Choice Fragen zuständig.
1.3. Die zentrale Prüfungsstelle verwaltet die Anmeldungen, stellt die Prüfungen zusammen, bewertet abgelegte Prüfungen, erstellt die Zertifikate und überwacht die Prüfungsorte.
1.4. Die Prüfungsorte sind vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannten Ausbildungsstätten für die Strahlenschutz-Sachverständigenkurse. Sie sind für die ordentliche Durchführung der einzelnen Prüfungen zuständig.
2. Prüfungsziel und Prüfungsstoff
2.1. Das Ziel ist zu überprüfen, ob der künftige Sachverständige über die theoretischen und praktischen Grundlagen des Strahlenschutzes für den medizinischen Praxisalltag verfügt.
2.2. Der Prüfungsstoff umfasst die in der Verordnung über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz von 2017 festgelegten Ausbildungsinhalten.
3. Form und Umfang der Prüfung
3.1. Die Prüfung besteht aus 32 Multiple Choice Fragen (A+, A-, Kprim).
3.2. Die Prüfung wird via Internet durchgeführt und innert 60 Minuten abgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsort entscheiden, dass die Prüfung in schriftlicher Form abgelegt wird.
3.3. Wer die Prüfung besteht, gilt als Sachverständiger in technischem Strahlenschutz gemäss der Strahlenschutzverordnung von 2017 (Artikel 182 Absatz 2) und der Verordnung über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz von 2017.
4. Prüfungssprache
4.1. Die Prüfung wird in einer der drei verbreitetsten Schweizer Landessprachen, Deutsch, Französisch oder Italienisch abgelegt (die Sprache muss vor Beginn der Prüfung gewählt werden).
4.2. Will ein Kandidat seine Prüfung in einer anderen Landessprache als der Unterrichtssprache des Kurses ablegen, welchen er besucht hatte, so darf er allfällige Unstimmigkeiten der Sprachversionen nicht als Grund für einen Rekurs vorbringen.
5. Voraussetzungen für die Prüfung
5.1. Zur Prüfung zugelassen wird, wer an einer vom BAG für die Strahlenschutz-Sachverständigenkure anerkannten Ausbildungsstätte den entsprechenden Lehrgang erfolgreich absolviert hat.
5.2. Um diesen Lehrgang erfolgreich zu absolvieren, muss der Kandidat im theoretischen und im praktischen Teil des Lehrganges mindestens 80 % der Zeit präsent gewesen sein.
6. Rückzug einer Anmeldung
6.1. Bei Anmeldungen, die bis 20 Tage vor Prüfungsbeginn zurückgezogen werden, wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
6.2. Bei Anmeldungen, die bis 10 Tage vor der Prüfung zurückgezogen werden, wird 50 % der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
6.3. Bei einem späteren Rückzug der Anmeldung erfolgt keine Rückerstattung der Prüfungsgebühr
7. Zugelassene Hilfsmittel
7.1. Als Hilfsmittel während der Prüfung sind ausschliesslich die rechtlichen Grundlagen (Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung, Wegleitungen) in gedruckter Form mit Buchzeichen zugelassen.
8. Betreuung und Überwachung
8.1. Die Überwachung und Betreuung der Prüfung erfolgt durch die Prüfungsorte, welche dazu während der ganzen Dauer der Prüfung genügend Personen stellen.
9. Bewertung
9.1. Die abgelegten Prüfungen werden von der Prüfungsstelle zentral korrigiert. Eine vollkommen korrekt beantwortete Frage wird mit 1 Punkt bewertet. Wurden bei einer Frage des Typs Kprim drei Antwortoptionen korrekt und nur eine falsch beantwortet, so wird die Frage mit 0.5 Punkten bewertet. Unbeantwortete und falsch beantwortete Fragen werden mit 0 Punkten bewertet.
9.2. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 22 Punkte erreicht worden sind.
10. Ausschluss und Rücktritt
10.1. Die Prüfungsorte schliessen Kandidaten, die bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Prüfungsorte zu täuschen versuchen, von der laufenden Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
10.2. Stellt die zentrale Prüfungsstelle bei der Durchführung von Prüfungen an einem Prüfungsort Verstösse gegen das Prüfungsreglement fest, so muss die ganze Prüfung von allen Kandidaten wiederholt werden, wobei der Prüfungsort die Prüfungsgebühren übernimmt.
11. Bestehen und Wiederholen der Prüfung
11.1. Bei Bestehen der Prüfung wird dem Kandidaten innerhalb von 30 Tagen ein Zertifikat ausgestellt.
11.2. Verzögerungen beim Ausstellen des Zertifikates sind dem Kandidaten von der Prüfungsstelle umgehend mitzuteilen und zu begründen.
11.3. Wurde die Prüfung nicht bestanden, kann sie anlässlich einer regulär ausgeschriebenen Prüfung wiederholt werden, wobei für jede Prüfung die normalen Prüfungsgebühren gelten.
11.4. Wurde die Prüfung dreimal nicht bestanden, muss der gesamte Kurs noch einmal besucht werden, bevor die Prüfung erneut abgelegt und allenfalls zwei weitere Male wiederholt werden darf.
12. Recht auf Einsicht
12.1. Bei Nichtbestehen der Prüfung hat der Kandidat Anrecht, innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die bewertete Prüfung Einsicht zu nehmen.
13. Gebühren
13.1. Die Höhe der Prüfungs- sowie Beschwerdengebühr wird von der Prüfungsstelle festgelegt und ist im Voraus zu bezahlen.
14. Rechtsweg
14.1. Gegen Verfügungen der Prüfungsstelle kann innert 30 Tage schriftlich Beschwerde (Rekurs) bei der Prüfungskommission erhoben werden, welche über Beschwerden abschliessend entscheidet.
14.2. Für die Behandlung der Beschwerde ist im Voraus ein Unkostenbeitrag in Höhe von der Prüfungsgebühr zu bezahlen. Führt die Beschwerde zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so wird die Beschwerdegebühr dem Kandidaten zurückerstattet.
14.3. Bei Uneinigkeiten zwischen Prüfungsorten und Prüfungsstellen schlichtet die Prüfungskommission auf Antrag einer Streitpartei. Die Prüfungskommission hält sich dabei an dieses Reglement und entscheidet abschliessend.